Zeiterfassung

Arbeitgeber sind gemäss dem Arbeitszeitgesetz dazu verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen  (Par. 26 Abs. 1 Z.5 KJBG, Par. 26 Abs. 1 AZG). 

 

Ohne Aufzeichnungen kann es zu Schätzungen der Arbeitszeit kommen, d.h. die SV-Beiträge werden auf Grund der geschätzten Arbeitszeit vorgeschrieben.

 

Aus lohnsteuerlichen Sicht ist zu beachten, dass die steuerlichen Begünstigungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiterzuschläge an den konkreten Nachweis der Arbeitsleistung in diesem Zeitraum geknüpft sind.

 

Ohne Aufzeichnungen drohen Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes. Nicht zuletzt aus diesem Grund sollte der Arbeitgeber möglichst präzise Aufzeichnungen führen. Vom Arbeitnehmer bestätigte Arbeitszeitaufzeichnungen dienen als Beweisurkunde im Falle von Nachforderungen von nicht bezahlten Mehr- oder Überstunden.